Sorge vor Geldwäsche bei 1860? So sichern sich die Banken ab
- VON OLIVER GRISS UND IMAGO (FOTO)
- 23.06.2026 12:01
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Erklärte am vergangenen Sonntag seine Sicht der Dinge: Gernot Mang.
VON OLIVER GRISS UND IMAGO (FOTO)
Das ist die große Frage, die alle Löwen-Fans beschäftigt. Die “AZ” titelte: “Endlich Insolvenz!” Ob der Großteil der Anhänger das wirklich will, das soll jeder für sich selbst entscheiden.
Präsident Gernot Mang jedenfalls sieht den dreimaligen Zwangsabsteiger auf dem richtigen Weg, erklärte: “Der Löwe befreit sich von seinen Fesseln und zeigt Zähne!”
Am vergangenen Sonntag ist auf der Mitgliederversammlung aus dem Mund von Mang auch ein Wort gefallen, das zumindest diejenigen aufgeschreckt hat, die richtig hingehört haben: “Geldwäsche”.
Die Deutsche Presseagentur zitierte in ihrer Berichterstattung zunächst Mang aus der Versammlung in der Zenithalle: “Nach aktuellem Stand wird die KGaA in der kommenden Woche Insolvenz anmelden müssen.” Weiter schreibt die dpa: “Dies liegt aber nicht am Verein, sondern am Vorgehen von Ismaik, wie der Vereinspräsident beteuerte. Er schilderte Gründe für den Bruch mit dem bei Fans verhassten Investor: Ismaik habe etwa auf einen weiteren Geldgeber bestanden, dessen Identität geheim gewesen sei und von dem man nicht gewusst habe, woher die Millionenzahlung kommen. Weil aber ehrenamtliche Aufsichtsratsmitglieder persönlich haften, etwa bei Geldwäsche-Straftaten, habe man ablehnen müssen, erklärte Mang. Die Textpassage mit dem Titel “Sorge vor Geldwäsche bei 1860 München: Kein Deal mit Ismaik” lief unter anderem bei transfermarkt.de oder web.de.
Die Überweisung in Höhe von 2,3 Millionen Euro soll am 3. Juni auf das Konto der 1860-Merchandising-Firma eingegangen sein.
Wie funktionieren eigentlich generell hohe Auslandsüberweisungen nach Deutschland? Ein deutscher Anwalt mit Schwerpunkt Gesellschaftsrecht hat unsere Fragen dankenswerterweise beantwortet.
1. Wie ist das in Deutschland geregelt, wenn Geld aus dem Ausland auf ein deutsches Konto überwiesen wird? Gibt es eine automatische Prüfung oder Kontrolle?
Wenn Geld aus dem Ausland auf ein deutsches Konto überwiesen wird, greifen in Deutschland verschiedene gesetzliche Regelungen, insbesondere das Geldwäschegesetz (GwG) und die Außenwirtschaftsverordnung (AWV). Grundsätzlich sind Banken verpflichtet, bei bestimmten Transaktionen erhöhte Sorgfaltspflichten einzuhalten und Verdachtsmomente zu prüfen. Nach dem Geldwäschegesetz besteht für Banken eine Meldepflicht, wenn ein Verdacht auf Geldwäsche besteht – unabhängig von der Höhe des Betrags. Das bedeutet: Nicht jede Auslandsüberweisung wird automatisch gemeldet oder blockiert, sondern es kommt auf den Einzelfall und die Umstände der Transaktion an. Die Bank prüft insbesondere, ob die Herkunft des Geldes plausibel ist und ob es Hinweise auf eine illegale Herkunft gibt.
2. Gibt es einen Höchstbetrag, ab dem kontrolliert oder gemeldet werden muss?
Für Auslandsüberweisungen gilt nach der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) eine Meldepflicht an die Deutsche Bundesbank ab einem Betrag von 12.500 Euro. Das ist jedoch eine statistische Meldung und keine Geldwäschekontrolle im engeren Sinne. Die Meldung dient der Erfassung von Zahlungsströmen, nicht der Verhinderung von Geldwäsche. Im Rahmen des Geldwäschegesetzes sind Banken verpflichtet, bei Bargeldeinzahlungen ab 10.000 Euro die Herkunft des Geldes zu prüfen. Bei Überweisungen – insbesondere aus dem Ausland – gibt es keine starre Betragsgrenze, ab der automatisch eine Geldwäscheprüfung erfolgt. Vielmehr sind Banken verpflichtet, bei ungewöhnlichen oder auffälligen Transaktionen, unabhängig vom Betrag, eine Verdachtsmeldung zu machen.
3. Wird das Geld „vor der Überweisung” bereits geprüft?
Das Geld wird nicht zwingend „vor der Überweisung” geprüft. Die Prüfung erfolgt in der Regel durch die empfangende Bank in Deutschland, sobald das Geld eingeht. Die ausländische Bank kann ebenfalls Prüfungen vornehmen, insbesondere wenn sie selbst geldwäscherechtlichen Vorschriften unterliegt. In Deutschland ist aber die empfangende Bank verpflichtet, bei Verdachtsmomenten tätig zu werden.
4. Ist die Sorge des 1860-Präsidenten berechtigt?
Die Sorge, dass man Geld nicht annehmen könne, weil ein Geldwäscheverdacht besteht, ist nur dann berechtigt, wenn es konkrete Anhaltspunkte für eine illegale Herkunft des Geldes gibt. Solange die Herkunft des Geldes nachvollziehbar und legal ist, spricht grundsätzlich nichts gegen die Annahme solcher Gelder. Die Bank prüft im Rahmen ihrer Sorgfaltspflichten und meldet nur bei Verdachtsmomenten.






