Bundeskartellamt: 50+1 ist zulässig - aber was bedeutet das für die Entwicklung des deutschen Fußballs?
- VON OLIVER GRISS UND GETTY IMAGES (FOTO)
- 12.08.2026 12:18
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Doch gesellschaftsrechtlich dürfte die Trennung noch längst nicht abgeschlossen sein. Denn die Kündigung eines Kooperationsvertrags beseitigt vermutlich nicht automatisch die Rechte eines Gesellschafters. Es ist deshalb durchaus möglich, dass die Auseinandersetzung zwischen dem TSV 1860 und Ismaik noch juristische Nachwehen haben wird.
Unterdessen hat das Bundeskartellamt seine jahrelange Überprüfung der 50+1-Regel abgeschlossen. Das teilte die Behörde an diesem Mittwochvormittag mit. Das Ergebnis: Die 50+1-Regel kann weiterhin kartellrechtlich gerechtfertigt werden – allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen. „Die Regel beschränkt zwar den wirtschaftlichen Wettbewerb um Investitionen im Profifußball. Das Ziel der Vereinsprägung und der Mitgliederpartizipation ist aber geeignet, eine Ausnahme von kartellrechtlichen Verboten zu rechtfertigen“, erklärt das Bundeskartellamt.
Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes, wird noch deutlicher: „Die 50+1-Regel kann weiterhin mit dem Ziel der Vereinsprägung und der Mitgliederpartizipation gerechtfertigt werden. Voraussetzung dafür ist aber, dass sie konsequent und ohne sachlich nicht gerechtfertigte Unterschiede angewendet wird.“
Genau darin liegt künftig die Herausforderung für die DFL. Wenn 50+1 mit der Mitbestimmung der Mitglieder begründet wird, muss diese Mitbestimmung auch tatsächlich möglich sein. Das Bundeskartellamt bemängelt, dass in der bisherigen Lizenzierungspraxis nicht ausreichend darauf geachtet worden sei, dass Fans bei allen Klubs die Möglichkeit haben, stimmberechtigte ordentliche Mitglieder zu werden.
Besonders im Fokus steht damit RB Leipzig. Der Klub verfügt über eine äußerst überschaubare Zahl stimmberechtigter Mitglieder, die zudem eng mit dem Verein verbunden sind. Wenn Mitgliederpartizipation die entscheidende Begründung für 50+1 sein soll, dürfte dieses Modell künftig schwerer zu rechtfertigen sein.
Auch die Sonderstellungen von Bayer Leverkusen und dem VfL Wolfsburg stehen auf dem Prüfstand. Nach Auffassung des Bundeskartellamtes reichen die bislang diskutierten Bestandsschutzregelungen vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nicht aus. Langfristig müssten für alle Klubs vergleichbare wettbewerbliche Rahmenbedingungen gelten.
Damit ist 50+1 keineswegs einfach mit einem Freibrief ausgestattet. Die Botschaft des Bundeskartellamtes lautet vielmehr: 50+1 darf bleiben – aber dann muss 50+1 auch konsequent und für alle nach vergleichbaren Maßstäben gelten.
Was der deutsche Sonderweg allerdings für die internationale Wettbewerbsfähigkeit der Bundesliga bedeutet, beantwortet das Kartellamt nicht. Während in England, Frankreich, Italien oder Spanien Investoren zum Teil Milliarden in Klubs bewegen können, setzt der deutsche Profifußball bewusst auf stärkere Vereinsprägung und begrenzten Investoreneinfluss. Ob das im europäischen Milliarden-Geschäft ein Wettbewerbsnachteil ist, kann sich jeder selbst ausrechnen.
