Insolvenz-Antrag ist jetzt offiziell: Dr. Max Liebig verwaltet die Masse
- VON OLIVER GRISS UND IMAGO (FOTO)
- 25.06.2026 17:00
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VON OLIVER GRISS UND IMAGO (FOTO)
Wie bereits von db24 exklusiv am frühen Donnerstagmorgen berichtet, wird Dr. Max Liebig der Insolvenzverwalter sein. Der Münchner Diplom-Kaufmann ist kein Unbekannter: Er konnte seinerzeit die Schuhbeck-Gruppe retten, auch mit dem Alten Simpl ging es weiter. Für den damaligen Drittligisten Türkgücü München gab es keinen Lösungsansatz mehr, nachdem der schwerreiche Präsident Hasan Kivran den Daumen senkte. Verfahrensbevollmächtiger ist Alexander Reus.
Der Beschluss: “Zur Sicherung des Schuldnervermögens vor nachteiligen Veränderungen (§ 21 Abs. 1 und 2 InsO) wird am 25.06.2026 um 15:25 Uhr vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet, § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 InsO.”
Was wird Dr. Liebig bei 1860 München vorfinden? Gut möglich, dass er bereits morgen eine Betriebsversammlung einberuft und den Mitarbeitern an der Grünwalder Straße 114 das weitere Vorgehen erklärt. Liebigs Ziel dürfte sein: Wie kann er die Fußballfirma vor dem K.o. noch retten?
In der Verlautbarung des Amtsgerichts heißt es außerdem: “Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht München einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich. Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.”
Angeblich fehlen 7,5 Millionen Euro, um die KGaA im Betrieb zu halten. Als Gläubiger wird auch der FC Bayern gelistet. Der Rekordmeister bekommt noch rund 800.000 Euro nach dem Arena-Auszug (db24 berichtete).






